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Innovation

PLANUNGSGRUPPE XAMOSI

Nebengewerbe Photovoltaikanlage

Sind Betreiber von Photovoltaikanlagen Unternehmer?

Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen (Einnahmenerzielungsabsicht), sind gem. §2 Abs. 1 UStG umsatzsteuerlich Unternehmer.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Formular Gewerbeanmeldung

Auswirkung

Der Hausbesitzer muss den Betrieb der Photovoltaikanlage beim Finanzamt melden und einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen und er erhält eine Steuernummer.

Privathaushalte mit einer Photovoltaikanlage werden vom Finanzamt i.d.R. automatisch als Kleinunternehmer eingestuft und sind daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auf diese Vereinfachungsregelung können auch die Privathaushalte verzichten. Dann werden Sie umsatzsteuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt.

Der Verzicht auf die Vereinfachungsregel bedeutet für den Anlagenbetreiber:

Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Anleitung Umsatzsteuervoranmeldung

Vorteil

Die Vorsteuer aus der Anschaffung und den Betriebskosten wird vom Finanzamt erstattet. Die zu zahlende Umsatzsteuer wird dem Betreiber vom Energieversorger auf seinen Umsatz aufgeschlagen. Durch den Verzicht auf die Vereinfachungsregel entstehen dem Betreiber somit keine Nachteile.

Eine Umsatzsteuererklärung muss der Solarstromproduzent in jedem Fall jährlich abgeben.

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